Die ärztliche Aufklärungspflicht
Ärzte müssen über Behandlungsoptionen aufklären, aber Naturheilverfahren fallen dabei oft unter den Tisch. Worauf Patienten achten können.
Von Prof. Dr. med. Karin Kraft und Dr. med. Wolfgang May; Foto: creativ collection
Bekanntlich darf eine ärztliche Behandlung nur mit dem Einverständnis des Patienten erfolgen. Nur aufgrund einer umfassenden Aufklärung kann er die Entscheidung zu einer Behandlung treffen. Leider werden dabei komplementärmedizinische Behandlungen immer noch zu wenig einbezogen. Die Folge: Patienten wissen oft gar nicht, dass es Alternativen zur schulmedizinischen -Behandlung gibt. Dabei sind die Aufklärungspflichten des Arztes vom Gesetzgeber im § 630e Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB geregelt. Es besagt, dass Patienten auch umfassend über Behandlungsalternativen informiert sein müssen. Wenn die Aufklärung unterbleibt oder lückenhaft war, ist die Zustimmung zur Behandlung unzulänglich und die Therapiemaßnahme rechtlich fragwürdig. Der Arzt kann zudem für alle Folgeschäden haftbar gemacht werden. Der Haken dabei: Zwar sind laut BGB Behandler verpflichtet, über alternative Therapiemethoden aufzuklären. Aber nur dann, wenn diese zum medizinischen Standard gehören – also in der Behandlungsleitlinie des jeweiligen Krankheitsbildes mit neutraler oder positiver Empfehlung erwähnt werden. Das ist immer noch zu selten der Fall. In einigen Behandlungsleitlinien wurden Naturheilverfahren und bewährte konservative Therapien bereits integriert. Aber selbst dann fehlen sie oft als Behandlungsmöglichkeit auf den Aufklärungsbögen, weil diese nicht auf dem neuesten Stand sind. Patienten sollten daher immer fragen, ob der ihnen vorgelegte Aufklärungsbogen der aktuellen Leitlinie angepasst wurde.
Inhalte des Gesprächs
Das Aufklärungsgespräch muss der behandelnde Arzt stets selbst durchführen. Die folgenden Punkte sollten besprochen werden:
- Status (Stand) der Erkrankung (Befunde, Diagnostik, Prognose)
- Art, Notwendigkeit und Dringlichkeit des Heileingriffs
- Gefahren und Folgen des Eingriffs, Häufigkeit und Schwere der Komplikationen
- mögliche Alternativen zum vorgeschlagenen Eingriff und Folgen der Nichtbehandlung
- mögliche wirtschaftliche Risiken, etwa ob die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung fraglich oder ausgeschlossen ist
Anschließend muss der Patient sein Einverständnis in die geplante Maßnahme auf einem Aufklärungsbogen erklären. Dieser muss folgende Informationen enthalten:
- Die Namen der Verfasser und das Erstellungsdatum des Aufklärungsbogens
- eine genaue Erklärung der geplanten Maßnahme mit verständlichen Worten
- erforderliche Maßnahmen zur Vorbereitung oder im Anschluss an den Eingriff
- Hinweise auf die Fahrtüchtigkeit und mögliche Einschränkungen
- Informationen zu möglichen Folgeeingriffen nach der aktuellen Behandlung
- mögliche Alternativen zum vorgeschlagenen Heileingriff und Folgen der Nichtbehandlung
- Bewertung des Nutzens des Eingriffs im Vergleich mit den Behandlungsalternativen
- Möglichkeiten der Schädigung, auch im Vergleich zu den Behandlungsalternativen
Ganz wichtig ist die eigenhändige Unterschrift des Patienten einschließlich Behandlungsort und Datum des Aufklärungsgespräches. Der geplante Eingriff darf erst frühestens 24 Stunden nach der Unterzeichnung des Aufklärungsbogens stattfinden, damit der Patient genügend Bedenkzeit hat. Das bedeutet, er kann auch nach der Unterschrift den Eingriff noch ablehnen. Bei einer Therapie mit Spritzen, Impfungen und Massagen reicht nach derzeitiger Rechtsprechung jedoch eine mündliche Aufklärung des Patienten aus. Sie muss vom Behandler dokumentiert werden.
Prof. Dr. med. Karin Kraft ist Inhaberin des -Lehrstuhls für Naturheilkunde an der medizinischen Fakultät der Uni Rostock.
www.naturheilkunde.med.uni-rostock.de
Dr. med. Wolfgang May ist Internist, Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Homöopathie und Naturheilverfahren. www.dr-wolfgang-may.de